LICHTBILDSCHUTZ

REVIDIERTES URHEBERRECHTSGESETZ (URG)

Bisherige Lage

Bis anhin waren in der Schweiz nur Fotografien urheberrechtlich geschützt, die individuell gestaltet sind und somit einen individuellen Charakter besitzen. Was das genau ist, wurde nicht ganz klar definiert und musste jeweils durch ein Gericht bei einer Streitigkeit definiert werden.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sehr viele Bilder von Fotografen:innen in der Schweiz nach aktueller Rechtssprechung ungeschützt sind.
Ein Beispiel:
Sonnenuntergang von einer Aussichtsplattform herab, könnte jedermann machen, besitzt also keinen individuellen Charakter.
Ein Portrait der Braut – selbst wenn es aufwendig inszeniert wird, wird vor Gericht ebenfalls kaum einen urheberrechtlichen Schutz erhalten.

Jedoch ein sehr aufwändiges Portrait mit kompliziertem Licht-Setup, ungewohnter Pose und Bildbearbeitung einer Persönlichkeit wäre dann wiederum eher geschützt.

Was nun geschützt ist und was nicht, fiel jeweils auch den Richtern schwer und wurde sehr kontrovers diskutiert.

Ab April 2020 ändert sich nun endlich die rechtliche Lage für Fotografen:innen.

Der Lichtbildschutz

Mit der Revision des Urheberrechts (URG) ändert sich nun die rechtliche Grundlage. Die Schweiz führt den aus Deutschland bereits bekannten Lichtbildschutz ein.
Alle Fotografien sind somit künftig geschützt, unabhängig von ihrer individueller Gestaltung oder ihres Ursprungs. Wer ein Bild eines Dritten über den privaten Rahmen hinaus nutzen möchte, insbesondere im Internet veröffentlichen, muss zuerst das Einverständnis des Urhebers/Autors einholen. Zwischen Urheber und Bildnutzer wird infolge eine Nutzungsvereinbarung in Form einer Lizenz geschlossen. Die Kosten für eine Nutzungslizenz orientieren sich dabei am Verwendungszweck, Dauer und Anzahl Bilder. Eine gute Richtlinie bietet die Preisliste des SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive). Selbstverständlich steht es jedem Fotografen frei, andere Lizenzvereinbarungen und Entgelte zu definieren.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Dritte Fotografien ohne ausdrückliches Einverständnis des Urhebers verwenden, begehen diese eine Urheberrechtsverletzung und machen sich damit strafbar.

Was bedeutet das konkret?

Für Fotografen:

Es ist wichtig, die Brautpaare darauf zu sensibilisieren, dass sie die Bilder nicht an Dritte (Dienstleister) weitergeben dürfen.
Eigene Hochzeitsalben gestalten, Abzüge erstellen, die Fotos im privaten Rahmen an die Familie, Verwandte, Freunde weiterreichen und auf privaten Social Media Kanälen veröffentlichen darf man natürlich immer. Das entspricht ja der privaten Verwendung und sollte so im Werkvertrag (Auftragsvertrag mit dem Fotografen) auch schriftlich festgehalten werden.

Für Brautpaare:

Falls Anfragen von anderen Hochzeitsdienstleister an euch gelangen, sollten diese direkt an den Hochzeitsfotografen weitergeleitet werden. Dieser klärt mit dem Bildinteressenten den Nutzungsrahmen und die Dauer ab und hält dies in einem schriftlichen Nutzungsvertrag fest. Vor der Weitergabe von Bilddaten auf denen Personen (das Brautpaare oder Gäste) erkennbar sind, holt der Fotograf bei den abgebildeten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung ein. Diese beinhaltet auch den mit dem Bildinteressenten vereinbarten Nutzungsrahmen inkl. Verwendungsdauer.

Für Dienstleister:

Fragt vor der Nutzung der Bilder immer zuerst beim Hochzeitsfotografen nach.

Ein Beispiel zur Veranschauung:
Floristin möchte 5 Bilder des Brautstrauss sowie 2 Bilder der Braut mit Brautstrauss für die eigene Website, Instagram und Facebook sowie für Flyer verwenden.
Die Nutzungslizenz könnte wie folgt aussehen:
– Website www.floristin_xyz.ch, 5 Jahre (danach dürfen die Bilder nicht weiter verwendet werden)
– Instagram @floristinxyz und Facebook @floristinxyx, 5 Jahre redaktionell* (danach müssen die Bilder von den Kanälen gelöscht werden
– Flyer, 1. Auflage 5000 Stück (Nachdruck ausgeschlossen)
* Redaktionell beinhaltet das einmalige Posten im Feed sowie auf Instagram in der Story. Die Nutzung für bezahlte Werbung und gesponserte Posts ist ausgeschlossen

Somit wird im Interesse des Brautpaares sowie des Fotografen eine unkontrollierte Verbreitung der Bilddaten – insbesondere im Internet – vermieden.

Welches Brautpaar möchte schon, dass teilweise intime Momente irgendwo in den Weiten des Internets auftauchen?

Weiterführende Infos unter:
Bundesgesetz über das Urheberrecht
Medienmitteilung Bund
Modernisierung des Urheberrechts

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2020-03-08T15:59:10+01:00
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